Arbeitsplatzevaluierung lt. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ( ASchG)
Lt. ASchG § 3 (1) sind ArbeitgeberInnen verpflichtet „…für Sicherheit und Gesundheitschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“.
Als ersten Schritt sind Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu finden.
Dies geschieht in der sogenannten „Arbeitsplatzevaluierung“.
Hier werden Gefahren für jeden Arbeitsbereich/Tätigkeitsbereich evaluiert und im „Sicherheits- und Gesundheitsdokument“ gesammelt. Diese Unterlagen sind aktuell zu halten.
Diese „Grundevaluierung“ muss jedes Unternehmen durchführen sobald der erste Mitarbeiter/die erste Mitarbeiterin beschäftigt ist.
Begehungen und Betreuung bei Unternehmen bis zu 50 MA
Für Unternehmen bzw. Arbeitsstätten mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen gibt es Ausnahmeregelungen für die Evaluierung und die Präventivdienste.
So können z.B. Unternehmen bis zu 50 MA die AUVA beauftragen, die Tätigkeit der Präventivdienste kostenlos zu übernehmen.
Achtung: Die Arbeitsplatzevaluierung und deren Dokumentation ist nicht Teil dieses kostenlosen Modells der AUVA.
Sicherheitstechnische Betreuung bei Unternehmen über 50 MitarbeiterInnen
Lt. ASchG § 73 (1),§ 79 (1) müssen Unternehmen Präventivkräfte (Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerInnen,…) einsetzen. Die Anzahl der jährlichen Einsatzstunden dieser Präventivkräfte errechnet sich aus der Anzahl der MitarbeiterInnen und der Gestaltung der Arbeitsplätze.
Link zur Präventionszeitberechnung:
Präventionszeitberechnung